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Kryptowährungen Steuern: Korrekte Besteuerung von Bitcoin, Ethereum & Co in Deutschland und Österreich


Martin Fiedler

Zuletzt Aktualisiert: 21. November 2022

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Steuerberatung dar. Bitte beachte, dass wir diese Informationen nach bestem Wissen & Gewissen erstellt haben, wir jedoch keine Steuerberater sind und für die Anwendung keine Haftung übernommen werden kann.

Bitcoin und andere Kryptowährungen wie Altcoins (z.B. Ethereum) und Stablecoins (z.B. Tether) werden in Bezug auf Steuern gleich behandelt. Zwischen Deutschland und Österreich gibt es seit dem 1.3.2021 in Bezug auf die steuerliche Behandlung große Unterschiede.

So werden Kryptowährungen in Deutschland versteuert

  • Werden Kryptowährungen weniger als 1 Jahr gehalten, fällt der persönliche Steuersatz (14%-45%) an.
  • Wird eine Kryptowährung mindestens 1 Jahr lang gehalten und innerhalb dieser einjährigen Haltefrist NICHT verkauft, sind Gewinne steuerfrei.
  • Pro Jahr gibt es eine Freigrenze von € 600,00. Bis zu diesem Betrag sind Gewinne generell steuerfrei. Diese Grenze gilt allerdings für alle Geschäfte in dem Kalenderjahr, nicht nur für digitale Währungen.
  • Werden Kryptowährungen als Derivat gehandelt (Trading), gibt es eine Abgeltungssteuer von 25 %. Die Regeln für echte Kryptowährungen kommen hier nicht zur Anwendung.
  • Mining und Cloud-Mining im Hobby-Bereich sind steuerfrei, was in der Praxis allerdings kaum vorkommt. Normalerweise wird Mining gewerblich eingestuft und unterliegt der Gewerbesteuer.
  • Der Tausch von einem Coin in einen anderen gilt als steuerpflichtiger Vorgang. Die Verschiebung der gleichen Kryptowährung von einer Wallet in eine andere Wallet (bzw. von der Kryptobörse auf eine Wallet) dagegen nicht.

So werden Kryptowährungen in Österreich versteuert

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Achtung! Seit dem 01.03.2021 unterscheidet sich die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen im Vergleich stark zu Deutschland.

  • Kryptowährungen, welche BIS einschließlich 28.02.2021 gekauft wurden und mindestens 1 Jahr lang gehalten werden, können steuerfrei verkauft werden.
  • Alles ab 01.03.2021 gilt als "Neubestand". Für Neubestand gilt der Pauschalsteuersatz von 27,5% auf alle Gewinne innerhalb eines Kalenderjahres. Allerdings NUR bei Tausch in Fiat (Euro, US-Dollar, ...).
  • Bei Tausch ZWISCHEN zwei Kryptowährungen (inklusive Stablecoins wie Tether) fallen keine Steuern an (im Gegensatz zu Deutschland).
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Steuern auf Bitcoin, Ethereum & Co: Allgemeine Grundsätze in Deutschland und Österreich

  • Das Steuerrecht unterscheidet zwischen echten (sogenannten "physischen" Kryptowährungen) und Derivaten wie Futures oder CFDs. Krypto-Derivate werden anders als physische Kryptowährungen versteuert.
  • Es müssen nur Gewinne versteuert werden. Wird mit Bitcoin, Ethereum & Co. innerhalb eines Kalenderjahres Verlust gemacht, fallen keine Steuern an.
  • Gewinne können mit Verlusten innerhalb eines Jahres gegenrechnet werden. Wurde mit beispielsweise mit Ethereum € 500,- Gewinn erzielt, mit Dogecoin aber € 500 Verlust, liegt das zu versteuernde Kapital bei € 0. Es fallen also keine Steuern an.
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Hinweis: Nachfolgende Inhalte beziehen sich ausschließlich auf Deutschland .

Steuern: Wo die Freiheit der Kryptowährungen ihre Grenzen hat

Gerade auf die Unerfahrenheit der Finanzbehörden setzen viele Besitzer von Kryptowährungen. Mancher Anleger glaubt, da kein reales Geld in der Blockchain-Technik gehandelt wird, würden keine realen Steuern anfallen. Andere sind der Auffassung, Bitcoin & Co. seien in den deutschen Steuergesetzen nicht geregelt und ungenannte Gewinne dürften nicht besteuert werden.

Tatsache ist: Der Handel mit Bitcoin & Co. gilt als privates Veräußerungsgeschäft bzw. Spekulationsgeschäft. Wer die virtuelle Währung in ein anerkanntes Zahlungsmittel, beispielsweise Euro oder Dollar tauscht und dabei Gewinne erzielt, muss diese bei der Steuererklärung angeben. Je nach Haltedauer und weiteren Voraussetzungen fallen darauf Steuern an.

Werden Kryptowährungen nicht bei der Steuer angegeben und das Finanzamt erfährt davon, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Hier ein Überblick:

  • Kann das zuständige Finanzamt die Steuereinnahmen nicht ermitteln, müssen sie geschätzt werden. Da die Steuerprüfer bisher wenig Erfahrungen mit Kryptowährungen haben, fällt diese Schätzung eher nachteilig für den Steuerpflichtigen aus.
  • Nach Ablauf steuerrechtlicher Fristen fallen Säumniszuschläge und Zinsen an.
  • Steuerverkürzung, unwahre oder unterlassene Angaben durch den Steuerpflichtigen, kann als Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von bis zu 50.000 EUR nach sich ziehen.
  • Wer Einnahmen verschweigt, unrichtige oder unvollständige Angaben macht bzw. Steuervorteile erlangt, die ihm bei Berücksichtigung aller Umstände nicht zustehen, begeht Steuerhinterziehung. Diese wird mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder Geldbuße geahndet.

Müssen Gewinne aus Kryptowährungen versteuert werden?

Im aktuellen Steuerrecht gibt es noch viele offene Fragen rund um die Besteuerung virtueller Währungen. Aktuell löst die Haltefrist und ­- was weniger bekannt ist - die Herkunft der Coins eine Besteuerung aus. Sind die Kryptowährungen mindestens ein Jahr in Deinem Besitz und hast Du sie vorher gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG „angeschafft“, bleiben private Veräußerungsgewinne ohne Folgen. Sie werden nicht besteuert, sofern Du keine Zinsen mit ihnen erzielst. Ist dies der Fall, wird die übliche Abgeltungssteuer auf Zinserträge fällig. Die Spekulationsfrist erhöht sich zugleich auf 10 Jahre.

Hast Du die Kryptowährung nicht durch Kauf, sondern beispielsweise durch Mining erhalten, wird der Sachverhalt komplizierter, siehe unten „Gewerbliche Gewinne durch Mining“.

Wer als Privatanleger diese Geduld nicht aufbringt und seine virtuelle Währung innerhalb der Haltefrist verkauft, muss Gewinne versteuern. Das gilt auch, wenn eine Kryptowährung getauscht wird. Besteuerungsgrundlage ist der persönliche Steuersatz, wobei private Veräußerungsgewinne innerhalb einer Freigrenze von 600 EUR p. a. steuerfrei bleiben.

Freigrenze ist kein Freibetrag

Wichtig ist: Die Freigrenze gilt für alle Veräußerungsgewinne eines Jahres. Hast Du beispielsweise außer den Kryptowährungen noch Gold oder eine wertvolle Uhr verkauft, dürfen die Gewinne zusammengenommen nicht über der Freigrenze von 600.-- EUR liegen. Wurden mehr Gewinne erzielt, musst Du nicht nur die Differenz versteuern, sondern den kompletten Gewinn, da es sich nicht um einen Freibetrag handelt.

Mit der einjährigen Haltefrist nimmt es das Finanzamt ebenfalls genau. Es zählt jeder Tag, denn die Frist beginnt mit dem Kauf und endet exakt 365 Tage danach. Sie gilt beispielsweise für Edelmetalle und Edelsteine, Gold, Münz- und Briefmarkensammlungen, Antiquitäten und Oldtimer, Schmuck, Gemälde, Kunstgegenstände. Übrigens sollten nicht zu viele dieser sogenannten Wirtschaftsgüter in einem Jahr verkauft werden, sonst kannst Du schnell in den Verdacht kommen, gewerblich damit zu handeln.

Gewinnermittlung aus Veräußerungsgeschäften

Der zu versteuernde Gewinn (oder Verlust) ist nicht gleich dem Verkaufserlös. Um einen bei der Steuer anzugebenden Plus- oder Minusbetrag zu ermitteln, kannst Du so vorgehen:

  • Veräußerungsbetrag
  • Anschaffungs- und Herstellungskosten
  • Anschaffungsnebenkosten
  • Werbungskosten im Rahmen des Verkaufs

+ Abschreibungen

= Veräußerungsgewinn oder -verlust

Das gilt auch für den reinen Kryptogeldtausch. Bei Verkauf einer Währung und gleichzeitigem Kauf einer anderen, muss bereits der Veräußerungsgewinn ermittelt werden. War die Kryptowährung bis zum Tausch noch nicht 1 Jahr in Deinem Besitz, kommt auch hier die Besteuerung zum Tragen. Schon wenn Du mit einer Kryptowährung bezahlst, beispielsweise im Restaurant oder beim Steuerberater, hast Du streng genommen einen Verkauf vorgenommen.

Mit welchen Anschaffungskosten und Verkaufserlösen setzt Du virtuelle Währungen an, die ähnlich wie klassische Wertpapiere Kursschwankungen unterliegen?

Fifo- oder Lifo-Methode?

Um die korrekten Ankaufs- und Verkaufspreise Deiner Kryptowährungen zu ermitteln, setzt man nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG grundsätzlich die Fifo-Methode an. Fifo bedeutet „First in, first out“. Die zuerst gekauften Währungen werden mit den zuerst veräußerten verrechnet. Die zuletzt Gekauften, mit den zuletzt Verkauften oder Getauschten. Dazu werden die Werte auf Grundlage des Börsenkurses bei Transaktion in Euro umgerechnet.

Bei der Lifo-Methode, „Last-in, first out“, wird die zuletzt angeschaffte Kryptowährung zuerst verkauft. Auch diese Variante wird hin- und wieder angewandt, jedoch nicht immer vom Finanzamt akzeptiert. Am besten lässt Du Dich vorab von einem Steuerberater in der Wahl der jeweiligen Methode unterstützen.

Die Einordnung in die richtige Verrechnungsmethode setzt voraus, dass alle An- und Verkäufe chronologisch dokumentiert werden. Nur so können die Mitarbeiter des Finanzamts die zusammengehörenden Beträge korrekt gegenüberstellen. CSV-Daten von den Börsen und Screenshots der Wallets solltest Du als Nachweise bereitstellen.

Umgang mit Verlusten

Hast Du innerhalb der Spekulationsfrist statt Gewinnen einen Verlust erzielt, kannst Du diesen mit Gewinnen aus dem Vorjahr verrechnen. Gab es diese nicht oder möchtest Du die Verrechnung nicht vornehmen, kannst Du einen sogenannten Verlustvortrag festlegen. Dabei werden Verluste aus Veräußerungsgeschäften mit den Gewinnen künftiger Jahre verrechnet. Das ist nur bei Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften zulässig. Es erfolgt keine Verrechnung mit Gewinnen aus Kapitalvermögen, beispielsweise aus Aktienverkäufen.

Ist die Spekulationsfrist überschritten, können keine Verluste mehr geltend gemacht werden. Auf Deine Gewinne und Verlustverrechnungen verzichten musst Du auch, wenn Kryptowährungen verloren sind, z. B. durch Verlust des Datenträgers, des Passworts oder durch Schließen einer Börse.

Gewerbliche Gewinne durch Mining

Wer seine Kryptowährungen nicht auf Handelsplätzen kauft, sondern schürft, ist ein sogenannter Miner. Dabei entsteht mit viel technischem Aufwand und enormen Energiekosten dank komplizierter mathematischer Prozesse neues virtuelles Geld. Schürft man nicht selbst, sondern übernimmt ein Dienstleister das Mining, nennt man dies Cloud-Mining.

Erzielst Du durch eigenes regelmäßiges Mining Gewinne, handelst Du mit Gewinnerzielungsabsicht. In diesem Fall befindest Du Dich steuerlich nicht mehr im privaten Bereich, sondern hast Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG

Damit ist die Spekulationsfrist aus dem privaten Bereich mit entsprechender Steuerfreiheit nicht mehr wirksam. Diese Einkünfte unterliegen in mehrfacher Hinsicht der Besteuerung. Es greift die Einkommenssteuer bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften, die Körperschaftssteuer bei Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs sowie bei beiden Varianten die Gewerbesteuer. Die Kosten für Mining-Ausstattung und Energie können bei Anerkennung als Gewerbebetrieb als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Wer nur hin- und wieder schürft, bleibt im nicht-gewerblichen Bereich. Dies kommt in der Praxis kaum vor, denn Mining-Hardware, Emissionen und Energieverbrauch sind aufwendig und werden kaum für seltenes Mining in Kauf genommen. Die Einordnung obliegt dem Finanzamt.

Komplexer liegt der Sachverhalt bei der Beauftragung eines Dienstleisters. Hierbei kommt es auf die konkrete vertragliche Ausgestaltung an, die das Finanzamt individuell prüft. Daher empfiehlt sich vor Abschluss eines entsprechenden Vertrages, mit einem in diesem Themenkomplex versierten Steuerberater Rücksprache zu halten.

Initial Coin Offerings, Hard Forks und Initial Exchange Offerings

Du kannst Kryptowährungen kaufen und verkaufen, schürfen oder schürfen lassen und sie investieren. Mit Initial Coin Offering (ICO), oft auch als Token Sale bezeichnet, ist eine neue Variante des Einsammelns von Kapital entstanden. Eine Art Börsengang auf Basis von virtuellen Währungen. Dabei werden neue Kryptowährungen zeitnah nach ihrer Ausgabe verkauft. Anleger bezahlen mit anderen virtuellen oder staatlichen Währungen.

Die Alternative dazu sind Initial Exchange Offerings (IEO).

Die steuerliche Behandlung von ICOs  und IEOs ist bisher alles andere als klar. Eine offizielle Anweisung der Finanzbehörden zum Umgang mit solchen Investitionen steht weiterhin aus. Daher kommt ein Anleger bei einer Beteiligung an ICOs um eine individuelle Prüfung durch das Finanzamt nicht herum. Dies wird vermutlich bei den IEOs nicht anders sein. Hierzu solltest Du vor Deinem Investment den Rat eines Steuerberaters suchen. Bei unbedarftem Handeln in diesem Thema vermuten die Finanzbehörden schnell eine bewusste Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung.

Hard Forks, die Abspaltung einer Blockchain, sind steuerrechtlich ungeregelt und werden vom Finanzamt individuell beurteilt. Die Einordnung hängt von vielen Faktoren ab und kann nicht pauschal vorgenommen werden.

Umsatzsteuerpflicht im Handel mit Kryptowährungen

Die Umsatzsteuerpflicht im Zusammenhang mit Kryptowährungen hat lange für viel Unsicherheit gesorgt. Unterliegen Geschäfte mit Bitcoin, Ethereum und anderen virtuellen Währungen der Mehrwertsteuer oder nicht? Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen und das Bundesamt für Finanzen haben sich viel Zeit gelassen.

Am 27. Februar 2018 veröffentlichte das Bundesministerium seine Entscheidung, die auf dem Urteil des EUGH von 2015 beruht. Demnach entsteht außer bei den Betreibern von Handelsplattformen und kostenpflichtigen Wallets oder Apps keine Mehrwertsteuerpflicht. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Kryptowährung als Zahlungsmittel zwischen Wirtschaftsteilnehmern akzeptiert wird und ausschließlich als solches eingesetzt wird.

Da Ingame-Währungen nicht mit Zahlungsmitteln gleichzusetzen sind, greift die Steuerbefreiung hier nicht.

Ein Vorsteuerabzug der gekauften Hardware entfällt aufgrund der Mehrwertsteuerbefreiung für das Mining ebenfalls.

Erstellung der Steuererklärung

Gewinne aus Veräußerungsgeschäften, auch aus dem Handel mit Kryptowährungen, gehören zu den sonstigen Einnahmen. Was darunter fällt, ist in § 22 EStG geregelt. Entsprechende Gewinne müssen in der Anlage SO der Steuererklärung aufgeführt werden.

Das gilt ebenfalls für den Fall, dass Deine Veräußerungsgewinne unterhalb der Freigrenze von 600 EUR liegen. Nur wenn sie dem Finanzamt bekannt sind, kann die Einhaltung der Freigrenze geprüft werden.

Um die Fifo-/Lifo-Regelung im Rahmen der Spekulationsfrist zu überprüfen, fordert das Finanzamt zudem einen chronologischen Nachweis über die Reihenfolge der An- und Verkäufe Deiner Kryptowährungen an. Am besten führst Du stets eine aktuelle Liste mit allen Transaktionen.

Für die Einschätzung von Cloud-Mining, Hard-Forks und Investitionsgeschäften wie ICOs und IEOs sollten dem Finanzamt alle vertraglichen Unterlagen und Belege zu Transaktionen eingereicht werden. Darüber hinaus ist der direkte Kontakt zwischen Steuerberater und Finanzamt sinnvoll, um Fragen direkt beantworten zu können.

Quellen

[0] Eigene Recherche
[1] https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2018-02-27-umsatzsteuerliche-behandlung-von-bitcoin-und-anderen-sog-virtuellen-waehrungen.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Dieser Artikel wurde erstmals am 5. September 2019 veröffentlicht und am 21. November 2022 aktualisiert.
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